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Herstellergarantie

I. Allgemeines
EMUK GmbH & Co. KG übernimmt gegenüber Verbrauchern für EMUK-Produkte, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung, die dem Verbraucher gegenüber seinem Verkäufer zusteht, diese Hersteller-Garantie. Sie gilt unbeschadet zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch EMUK oder seine Erfüllungsgehilfen.
„Verbraucher“ im Sinne dieser Hersteller-Garantie ist jede natürliche Person, die Eigentümer des Produkts ist und es nicht erworben hat, um es weiterzuverkaufen. „Erstkunde“ ist der Verbraucher, der als erstes das Produkt von EMUK erworben hat, einem Händler oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die das Produkt im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wiederverkauft.
II. Garantieschutz
EMUK garantiert Verbrauchern, dass seine Produkte frei von Material-, Herstellungs- und Konstruktionsfehlern sind. Maßgeblich ist hierbei der Stand von Wissenschaft und Technik zum Herstellungszeitpunkt. Das Produkt muss den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bereits zu diesem Zeitpunkt aufgewiesen haben. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden oder aus Produkthaftung bestehen nur nach Maßgabe der zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Diese Garantie gilt für eine Frist von 10 Jahren ab Kaufdatum des Erstkunden für Spezialspiegel und 5 Jahre für Air-Lifts. Die Garantiefrist verlängert sich nicht aufgrund der Gewährung von Leistungen im Rahmen dieser Garantie, insbesondere nicht bei Instandsetzung oder Austausch. Die Garantiefrist beginnt in diesen Fällen auch nicht neu zu laufen.
III. Schriftliche Fehleranzeige
Die Rechte aus dieser Garantie kann der Verbraucher durch schriftliche Fehleranzeige innerhalb der Garantielaufzeit gegenüber EMUK oder dem Händler, bei dem der Erstkunde das Produkt gekauft hat, geltend machen. Voraussetzung ist überdies, dass der Verbraucher den Fehler innerhalb von zwei Monaten anzeigt, nachdem er ihn erkannt hat bzw. hätte erkennen müssen. Es obliegt dem Verbraucher zu belegen, dass die Garantie nicht abgelaufen ist (zum Beispiel durch Vorlage des Kaufbelegs des Erstkunden). EMUK ist gegebenenfalls berechtigt, den Beginn der Garantielaufzeit nach Maßgabe des Herstellungsdatums zu bestimmen.
IV. Leistungen im Garantiefall
EMUK steht es frei, das Produkt zu reparieren, einen Austausch vorzunehmen oder dem Verbraucher den Kaufpreis zu erstatten.
Regelfall ist, dass der Verbraucher das fehlerhafte Produkt einsendet und EMUK im Garantiefall die entstehenden Kosten für Ersatzteile, Reparatur und eigene Arbeitskosten sowie etwaige Ausgaben für Transport oder die Versendung des Produkts, trägt.
Beim Austausch wird das alte Produkt kostenfrei durch ein neues Produkt gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Typs ersetzt. Sofern das betroffene Produkt zum Zeitpunkt der Fehleranzeige nicht mehr hergestellt wird, ist EMUK berechtigt, ein ähnliches Produkt zu liefern.
Hersteller Garantie
V. Voraussetzungen und Ausschlüsse
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Garantie ist eine fachgerechte Montage und Wartung gemäß Betriebsanleitung und den anerkannten Regeln der Technik, sowie die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und die Verwendung der EMUK-Produkte gemäß den technischen Anleitungen. Gebrauchs- und Montageanleitungen sind jedem Produkt beigefügt und stehen unter www.emuk.com zur Verfügung.
Der Garantieanspruch erstreckt sich nicht auf:
  • Verschleißteile, wie z.B. Moosgummi, durch Verschleiß;
  • zerbrechliche Teile, wie beispielsweise Glas, durch Bruch;
  • geringfügige Abweichungen der EMUK-Produkte von der Soll-Beschaffenheit, die auf den Gebrauchswert des Produkts keinen Einfluss haben;
  • Mängel am Produkt, die durch Montage, Transport und Probebetrieb der Kaufsache verursacht wurden sowie
  • Schäden, die durch das mangelhafte EMUK-Produkt entstanden sind
  • Ausstellungsprodukte u.ä.
Die Gültigkeit der Garantie endet bei:
  • Nichteinhalten der ausgehändigten oder unter www.emuk.com zur Verfügung stehenden Montage-, und Gebrauchsanleitung;
  • Reparatur durch nicht fachkundige Personen;
  • Produktschäden, verursacht durch den Verkäufer oder dritte Personen;
  • Schäden, die auf normale Abnutzung oder vorsätzliche Beschädigung zurückzuführen sind - bei fahrlässiger Schadenverursachung wird ein Mitverschulden einvernehmlich angerechnet
  • unsachgemäße Montage, Lagerung oder Verwendung;
  • Produkten, die nicht ihrem vorgesehenen Zweck entsprechend verwendet wurden oder werden;
  • Schäden durch höhere Gewalt oder Naturkatastrophen
VI. Nichteingreifen der Garantie
  • Sofern sich ein Produktfehler als durch diese Garantie nicht gedeckt erweist, sind die bei Versand und Transport des Produkts entstehenden Kosten vom Verbraucher selbst zu tragen. Zusätzlich hat der Verbraucher die Kosten, einschließlich etwaiger Arbeitskosten, zu tragen, die bei der Untersuchung des Produkts entstehen. Sofern der Verbraucher nach Information über das Nichteingreifen der Garantie und über die voraussichtlichen durch die Instandsetzung entstehenden Kosten die Ausführung der Instandsetzung wünscht, hat er zusätzlich die Kosten für die Ersatzteile und die Arbeitskosten zu tragen.
  • Hat das Produkt den Mangel nicht bereits bei Auslieferung aufgewiesen, entscheidet EMUK im Einzelfall, ob eine Beseitigung auf dem Kulanzweg vorgenommen wird. Einen Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung hat der Verbraucher in diesem Fall nicht.
VII. Gesetzliche Rechte
Dem Verbraucher stehen neben den Rechten aus der Garantie die gesetzlichen Rechte zu. Diese für den Verbraucher unter Umständen günstigeren Rechte werden durch die Garantie nicht eingeschränkt. Die Garantie lässt ebenfalls die Rechte unberührt, die der Erstkunde sowie gegebenenfalls der Verbraucher gegen den Verkäufer hat, bei dem der Erstkunde das Produkt erworben hat.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf diese Garantie findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) vom 11. April 1980 Anwendung. Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dieser Garantie ist Emmendingen, Deutschland. Soweit zulässig ist Gerichtsstand Freiburg, Deutschland.
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